Rettungshelfer*in

Rettungshelfer*in (RH)

Die Ausbildung zum/zur Rettungshelfer*in ist ausgerichtet auf den Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes und des Bevölkerungsschutzes. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungshelfer*in“ ab. Die Ausbildung umfasst gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter*innen und Rettungshelfer*innen (RettAPrVO NRW) vom 25. April 2022 mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

 

  • Ausbildungsabschnitt 1: theoretisch-praktische Ausbildung (Fachlehrgang) an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungshelfer*innen im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
  • Ausbildungsabschnitt 2: staatliche Prüfung (schriftliche und praktische Prüfung inkl. Fachgespräch)
  • Ausbildungsabschnitt 3: praktische Ausbildung in einer genehmigten Lehrrettungswache und in Verantwortung einer benannten Person im Umfang von mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten wobei mindestens 50% der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen 
Die Ausbildung zum/zur Rettungshelfer*in beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung (Ausbildungsabschnitt 1) einschließlich Prüfung (Ausbildungsabschnitt 2) und endet mit der praktischen Ausbildung (Ausbildungsabschnitt 3). Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten ist in geeigneter Form gemäß den Vorgaben der RettAPrVO NRW zu dokumentieren. Die Fehlzeit je Ausbildungsabschnitt darf jeweils 10 Prozent nicht überschreiten. Die Ausbildung zum/zur Rettungshelfer*in ist gemäß §3 RettAPrVO NRW innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.

 

Nach erfolgreich absolvierter Prüfung dürfen Rettungshelfer*innen in NRW im qualifizierten Krankentransport als Fahrer*in eines KTW im Team mit Rettungssanitäter*innen die Nicht-Notfallpatient*innen versorgen und führen deren Transport durch.

 

Wichtiger Hinweis: Die Ausbildung ist nur in Nordrhein-Westfalen anerkannt!

 

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt (vgl. §5 RettAPrVO NRW):


  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass), welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss
  • ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 i.S.d. RettG NRW, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist
  • Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung (z.B. Kopie Abschlusszeugnis oder Berufsurkunde)
  • Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungshelfer*in ergibt (in Form des Führungszeugnisses Belegart N), welches zu Beginn der Ausbildung nicht älter als drei Monate sein soll
  • Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schul- bzw. Ausbildungsabschlüssen
  • Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B, Masern und Covid-19 (z.B. Kopie Impfausweis) 
Hinweis: Für die Absolvierung des Ausbildungsabschnittes 3 (praktische Ausbildung) ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich!

Zulassung zur Prüfung

Auf Antrag des/der Prüfungsteilnehmer*in entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag eines/einer Prüfungsteilnehmer*in auf Zulassung zur Rettungshelfer*innen-Prüfung muss zwei Wochen vor Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung über die Ausbildungsstätte bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen (vgl. §8 RettAPrVO NRW):

 

  • Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungshelfer*in ergibt (in Form des Führungszeugnisses Belegart N), welches zu Beginn der Ausbildung nicht älter als drei Monate sein soll
  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) in amtlich beglaubigter Abschrift
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung
  • bis zum Beginn der Prüfung zum/zur Rettungshelfer*in einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung
  • Erklärung des/der Prüfungsteilnehmer*in, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde


Prüfung

Die Prüfung zum/zur Rettungshelfer*in besteht gemäß §6 RettAPrVO NRW aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

 

Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von 60 Minuten zu fertigen. Die Fragen der schriftlichen Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.

 

Der fachpraktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. In diesem Prüfungsteil sollen die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen (z.B. Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines peripher-venösen Zugangs, Lagerung und Hygiene) Inhalt der Prüfung sein. Der fachpraktische Teil der Prüfung wird durch ein Fachgespräch ergänzt, in dem die Prüfungsteilnehmer*innen ihr Handeln und die Prüfungssituation reflektieren. Das Ergebnis des Fachgespräches fließt mit in die Benotung des fachpraktischen Teils der Prüfung ein.

 

Die Prüfung ist bestanden wenn jeder vorgeschriebene Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 RettAPrVO NRW.

 

Jeder Teil der Prüfung, in dem der/die Prüfungsteilnehmer*in mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet wurde, kann auf Antrag des/der Prüfungsteilnehmer*in einmal wiederholt werdenDie Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese muss an der Ausbildungsstätte stattfinden, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde.

 

Online-Buchung

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