Fort- und Weiterbildung für ärztliches Personal

Fort- und Weiterbildung für ärztliches Personal

“Die kontinuierliche berufsbegleitende Aktualisierung und Erweiterung medizinischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten sowie die Festigung und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenz gehören zum ärztlichen Selbstverständnis und zu den ärztlichen Berufspflichten.” So definiert die Bundesärztekammer die Fortbildung als immanenten Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit.

 

Ziel der Fort- und Weiterbildung ist eine kontinuierliche Verbesserung der Behandlungsqualität und somit die Gewährleistung einer hohen Versorgungssicherheit für die Patientinnen und Patienten. Regelmäßige Fortbildung und stetige Weiterbildung trägt daher zur Qualitätssicherung bei. Sie kann jedoch nur erfolgreich sein, wenn sie einerseits objektive Wissens- und Handlungslücken schließt und andererseits das subjektive, individuell empfundene Fortbildungsbedürfnis befriedigt. Selbstbestimmtes lebenslanges Lernen soll auch die Berufszufriedenheit erhalten und fördern.

 

Die Fortbildungssatzungen oder -ordnungen der Landesärztekammern basieren strukturell und inhaltlich auf der (Muster-)Fortbildungsordnung. Rechtswirkung entfaltet die jeweilige Fortbildungssatzung oder -ordnung einer Ärztekammer. Wesentliche Regelungselemente der Fortbildungssatzung bzw. -ordnung sind das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer, die Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen und die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen einschließlich des dafür vorgesehenen Verfahrens. Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Fortbildung.

 

Daneben ist auf §4 MBO-Ä bzw. auf die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen hinzuweisen. Danach besteht sowohl eine Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist, als auch auf Verlangen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Kammer nachzuweisen. Weitere Nachweispflichten der ärztlichen Fortbildung für Vertragsärzte (§95d SGB V) sowie für Fachärzte im Krankenhaus (§136b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) sind im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches verankert.

Wir bieten diverse individuell auf die Bedürfnisse des Kunden, der Kliniken, der Krankenhäuser oder der Träger des Rettungsdienstes zugeschnittene Fort- und Weiterbildungen als Block, in Wochenendform oder als Abend- sowie Tagesveranstaltungen an. Bei Interesse an einer auf den jeweiligen Bereich angepassten Fortbildung bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail (rdschule@stiwl.de) oder Telefon (0521/557416-0) mit unserem Service-Team!

 

Darüber hinaus bieten wir verschiedene weitere öffentlich buchbare Fortbildungen an. Alle Fortbildungen können auch auf die 30-stündige Rettungsdienstfortbildung für Personal im Rettungsdienst gemäß §5 Absatz 4 RettG NRW angerechnet werden. Für die Anerkennung der Fortbildungsinhalte sind gemäß §7 Absatz 3 Satz 1 RettG NRW die ÄLRD zuständig.

   

Online-Buchung

Nachfolgend sind alle aktuell verfügbaren Veranstaltungen aufgelistet. Sollte keine Veranstaltung angezeigt werden gibt es aktuell leider kein entsprechendes Angebot. Sofern freie Plätze verfügbar sind können diese über das Online-Buchungssystem gebucht werden. Bei bereits ausgebuchten Veranstaltungen kann der Eintrag in eine Warteliste erfolgen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail (rdschule@stiwl.de) oder Telefon (0521/557416-0) an unser Service-Team.