Leitstellendisponent*in
Der Wegfall der Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW und der zunehmende Bedarf an Lehrgangsplätzen für die Ausbildung zum/zur Leitstellendisponent*in in Feuerwehr- und Rettungsleitstellen in NRW hat dazu geführt, dass wir als kommunaler Zweckverband der Kreise und kreisfreien Städte eine entsprechende Ausbildung anbieten. Hierbei orientieren wir uns vollständig an den Ergebnissen der Arbeitsgruppe zur Validierung und Überarbeitung der Leitstellenausbildung im Land NRW.
Es wurde von der Arbeitsgruppe die Notwendigkeit gesehen, dass die Mitarbeiter*innen in den Leitstellen auf ihre Aufgaben gut vorbereitet werden und die Leitstellen untereinander mit einer Sprache sprechen können. Durch die immer neuen und zusätzlichen Aufgaben, die das Land NRW an die Leitstellen stellt, ist auch das Land NRW in der Verpflichtung, die Mitarbeiter*innen darauf vorzubereiten und die Informationen an die richtigen Stellen zu steuern.
Der/die Disponent*in in der Leitstelle hat die Aufgabe, die Notrufe und sonstigen Hilfeleistungsersuche entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzkräfte zu alarmieren bzw. zu verständigen. Dazu muss er bzw. sie in der Lage sein, das Einsatzleitsystem zu verstehen und zu beherrschen. Gemeinsam mit praxiserfahrenen Dozierenden aus den Integrierten Leitstellen (ILS) in NRW sollen die Teilnehmenden die Grundlagen für die Tätigkeit als Disponent*in in der Leitstelle erlernen. Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang ist eine BIII-Ausbildung (oder vergleichbar nach Erlass vom 19. August 2010 des MIK NRW Az. 74-27.19). Die Arbeitsgruppe hat die Ausbildung mit insgesamt 144 Unterrichtseinheiten (UE) in vier Teilbereiche unterteilt und mit einem Stundenansatz belegt:
- Teil 1: Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen (28 UE)
- Teil 2: Technik – Funktion und Möglichkeiten (22 UE)
- Teil 3: Gesprächsführung (24 UE)
- Teil 4: Praktische Einsatzbearbeitung inkl. IuK-Unterstützung (56 UE)
- Arbeitsstunden, schriftliche und praktische Prüfung (14 UE)
Voraussetzungen
- BIII-Ausbildung (oder vergleichbar)
- Dienststellen sind verpflichtet, die Nachweise für die Zulassung zum Lehrgang vorzuhalten
- Dienststellen bestätigen, dass die Ausbildung stattgefunden hat bzw. zum Lehrgangsbeginn vorliegt
Impressionen
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