NotSan-Ausbildung 2021 (36 Monate)
Datum
06. September 2021
Beginn
08:00
Studieninstitut Westfalen-Lippe - Medizin und Rettungswesen
Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter (NotSan) soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.
Wir bieten zwei Ausbildungsformen an:
- 36-monatige (Voll-)Ausbildung inkl. RS-Lehrgang
- 33-monatige (verkürzte) Ausbildung (Voraussetzung ist die Qualifikation zum/zur Rettungssanitäter*in) [bitte über „NotSan-Ausbildung 2021 (33 Monate)“ buchen]
Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schülerin bzw. dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. Der Ausbildungsvertrag muss also mit einer Dienststelle – nicht mit der Schule – geschlossen werden. Sehen Sie daher bitte davon ab, Bewerbungen an uns direkt zu richten! Die Buchung zur Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter ist daher ausschließlich für Dienststellen (und nicht für private Teilnehmende) möglich!
Event Tage
Um die Ausbildung aufwandsdeckend entsprechend den rechtlichen Bestimmungen (Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, den Ausführungsbestimmungen zur Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter in Nordrhein-Westfalen sowie des Rahmenlehrplanes) und der für uns selbstverständlichen Qualität durchführen zu können, errechnet sich für die Ausbildung beim Studieninstitut Westfalen-Lippe ein Entgelt unter den im Finanzierungserlass genannten Maximalwerten.
Im Finanzierungserlass ist für die schulische Ausbildung ein Maximalwert von 46.327,18 € ausgewiesen, auf die klinische Ausbildung entfällt ein Gesamtbetrag von 7.394,40 €. Der Empfehlung für den Kostenansatz der klinischen Ausbildung folgen wir uneingeschränkt.
Den für den schulischen Teil der Vollausbildung möglichen Kostenansatz schöpfen wir dagegen nicht aus. Durch unsere mehrjährige Erfahrung, den gewachsenen pädagogischen Konzepten und den vorteilhaften infrastrukturellen Bedingungen des gesamten Fachbereichs Medizin und Rettungswesen können wir auf einen Teilbetrag in Höhe von rd. 5.300,- € verzichten.
Der in dem Finanzierungserlass benannte Maximalwert mit dem genannten Verteilungsrahmen ist zwar grundsätzlich zu beachten, Verschiebungen zwischen einzelnen Bereichen sind jedoch möglich (vgl. Finanzierung der Notfallsanitäter*innen-Ausbildung – Ansatzwerte 2020/2021 (Aktenzeichen IV B – G.0714 Nr. 2.1).
Damit können wir die Vollausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter nicht nur zu besonders günstigen Konditionen anbieten, sondern wir lassen unseren Kunden zudem noch über die im Finanzierungserlass genannten Werte an der Refinanzierung partizipieren.
Das Lehrgangsentgelt wird weiterhin in jährlichen Raten erhoben:
36-monatige (Voll-)Ausbildung (Schule und Krankenhaus):
1. Kalenderjahr: 6.250-, €,
2. Kalenderjahr: 18.600,- €,
3. Kalenderjahr: 14.600,- €,
4. Kalenderjahr: 8.900,- €.
33-monatige (verkürzte) Ausbildung (Schule und Krankenhaus):
1. Kalenderjahr: 2.450,- €,
2. Kalenderjahr: 18.600,- €,
3. Kalenderjahr: 14.600,- €,
4. Kalenderjahr: 8.900,- €.
Unsere Erstattungsregelung für die Notfallsanitäter*innen-Ausbildung bleibt wie gewohnt bestehen: Im Jahr der Abmeldung wird das Entgelt zu 50% erstattet, für die Folgejahre wird kein Entgelt mehr erhoben.
eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die körperliche, geistige und persönliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit im Rettungsdienst, einwandfreies amtliches Führungszeugnis, Erste-Hilfe-Ausbildung. Mindestens 8 Wochen vor der Prüfung müssen vorliegen:
Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Original, ggf. Antrag auf Verkürzung der Ausbildung (nur bei 33-monatiger Ausbildung), amtlich beglaubigte Abschrift des Personalausweises oder des Reisepasses im Original, ärztliches Attest über die körperliche, geistige und persönliche Eignung zur Ausübung der Notfallsanitäter*innen-Tätigkeit im Original (nicht älter als drei Monate), Nachweis (Zeugnisse) über mindestens einen Realschulabschluss bzw. einen entsprechenden Bildungsstand oder eine abgeschlossene Ausbildung, Führungszeugnis "Belegart N” im Original (nicht älter als sechs Monate). Spätestens zu Lehrgangbeginn müssen vorliegen:
Nachweis der Impfung gegen Hepatitis B und Masern (z.B. Kopie Impfausweis)
Ausführungsbestimmungen NRW musste die Entgeltordnung im Bereich der Ausbildung von
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern aktualisiert und ergänzt werden (Stand: April 2015).
Insbesondere wurden die Entgelte der Vorbereitungslehrgänge sowie der dreijährigen Vollausbildung
neu kalkuliert und in die Entgeltordnung aufgenommen.
Darüber hinaus sollte – wie auch im Fachbereich kommunale Ausbildung – die Erstattung von
Entgelten geregelt werden, weil es auch in diesem Bereich immer wieder vorkommt, dass sich
Teilnehmende aus bereits laufenden Lehrgängen wieder abmelden. Abgesehen von dem dadurch
erzeugten zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleidet das Studieninstitut vor allem Ertragsausfälle, da
die frei werdenden Lehrgangsplätze regelmäßig nicht wiederbesetzt werden können.
Auch wenn Prüfungen nicht abgelegt werden, sind mit der Zulassung, mit der Ablaufplanung und
Vorbereitung bereits Verwaltungstätigkeiten einhergegangen, die Aufwand verursacht haben. Selbst
dann, wenn Angemeldete den Lehrgang nach ihrer Zulassung gar nicht erst antreten, sind aufseiten
des Studieninstituts bereits Aufwendungen für den Zugang zur E-Learning-Plattform oder auch für die
Buchung von Klinikpraktika entstanden.
All diese Fälle führen zur Unterdeckung des Aufwands. Dabei kann der Fachbereich Medizin und
Rettungswesen, der gehalten ist, aufwandsdeckend zu wirtschaften, das Personalrisiko der
Arbeitgeber nicht allein tragen. Wir benötigten also eine Regelung, die weder das Studieninstitut, noch
die Auftraggeber finanziell überfordert.
Die im Folgenden dargestellten Erstattungsregelungen lehnen sich an das derzeit praktizierte und von
der Verbandsversammlung am 30.01.2013 beschlossene Erstattungsmodell des Fachbereiches
Ausbildung an. Damit werden zwar die durch Abmeldungen verursachten Lehrgangsunterdeckungen
nicht grundsätzlich vermieden, sie werden aber so aufgeteilt, dass sie für beide Seiten zu verkraften
sind.
Erstattungsregelung
3-jährige Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und -sanitätern
Das Lehrgangsentgelt wird in jährlichen Raten erhoben. Im Jahr der Abmeldung wird das Entgelt zu
50% erstattet, für die Folgejahre wird kein Entgelt mehr erhoben.