Ausbildungsvertrag

Ausbildungsvertrag

Zwischen der Rettungsdienstschule im Studieninstitut Westfalen-Lippe Fachbereich Medizin und Rettungswesen und dem Teilnehmenden wird mit der Buchung folgender Ausbildungsvertrag geschlossen (bitte aufmerksam durchlesen).

 

Absatz 1

Die Rettungsdienstschule im Studieninstitut Westfalen-Lippe führt in den in der E-Mail genannten Zeiträumen die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in bzw. zur Rettungshelfer*in durch. Die theoretisch-praktische Ausbildung (Fach- und Abschlusslehrgang bzw. Aufbaulehrgang) und die staatliche Prüfung finden in Bielefeld statt. Die klinisch-praktische Ausbildung (Krankenhaus bzw. geeignete Einrichtung der Patientenversorgung) und die praktische Ausbildung (Lehrrettungswache) finden bei einem unserer Kooperationspartner im Umkreis statt. Grundlage der Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in bzw. zur Rettungshelfer*in sind die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter*innen und Rettungshelfer*innen (RettAPrVO NRW) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Wir behalten uns vor, aufgrund einer besonderen Lage (z.B. Pandemie) die Zeiträume von einzelnen Ausbildungsabschnitten und damit einhergehend auch die staatliche Prüfung neu zu terminieren.


Absatz 2

Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt (vgl. §5 RettAPrVO NRW):


  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass), welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss
  • ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 RettAPrVO NRW i.S.d. RettG NRW, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist
  • Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung (z.B. Kopie Abschlusszeugnis oder Berufsurkunde)
  • Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäter*in ergibt (in Form des Führungszeugnisses Belegart N), welches zu Beginn des Abschlusslehrgangs nicht älter als drei Monate sein soll oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 14 RettAPrVO NRW
  • Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schul- bzw. Ausbildungsabschlüssen
  • Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B, Masern und Covid19 (z.B. Kopie Impfausweis)

Die Rettungsdienstschule im Studieninstitut Westfalen-Lippe übernimmt die ordnungsgemäße Durchführung bzw. Vermittlung der einzelnen Ausbildungsabschnitte. Während dieser Zeit stehen die Lehrgangs- und Schulleitung dem/der Teilnehmenden als Ansprechpartner zur Verfügung.

Während der Ausbildungsabschnitte entsteht kein Urlaubsanspruch gegenüber dem Studieninstitut Westfalen-Lippe. Die Anwesenheit und die Fehlzeiten werden dokumentiert. Fehlzeiten sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. RettAPrVO NRW) zulässig. Hierzu muss der Rettungsdienstschule umgehend eine schriftliche Abwesenheitsmeldung mit Begründung zugeleitet werden. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten muss eine unverzügliche Meldung an die Rettungsdienstschule und ggf. an die Einrichtung erfolgen, bei der einzelne Ausbildungsabschnitte absolviert werden (z.B. Krankenhaus oder Lehrrettungswache). Betragen die krankheitsbedingten Fehlzeiten mehr als zwei aufeinander folgende Tage, ist der Rettungsdienstschule ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Erhalt einer Förderung (z.B. über die Arbeitsagentur) ist die Rettungsdienstschule entsprechend den Förderrichtlinien zur Auskunft über Leistungen sowie zur Meldung von Fehlzeiten an die fördernde Einrichtung verpflichtet.


Absatz 3

Voraussetzung zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung ist die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten gemäß RettAPrVO NRW. Auf Antrag des/der Prüfungsteilnehmer*in entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag eines/einer Prüfungsteilnehmer*in auf Zulassung zur Rettungssanitäter*innen-Prüfung bzw. zur Rettungshelfer*innen-Prüfung muss bei Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und bei Ausbildung zum/zur Rettungshelfer*in zwei Wochen vor Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung über die Ausbildungsstätte bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen (vgl. §8 RettAPrVO NRW):


  • Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäter*in ergibt (in Form des Führungszeugnisses Belegart N), welches zu Beginn des Abschlusslehrgangs nicht älter als drei Monate sein soll
  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) in amtlich beglaubigter Abschrift
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung
  • bis zum Beginn der Prüfung zum/zur Rettungssanitäter*in Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte 2 bis 4 gemäß Anlagen 7, 10 und 12 RettAPrVO NRW
  • ggf. Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder Nachweis über die Verkürzung der theoretisch-praktischen Ausbildung
  • Erklärung des/der Prüfungsteilnehmer*in, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde

Die staatliche Prüfung mit schriftlichem und praktischem Prüfungsteil (inkl. Fachgespräch) wird vor dem Prüfungsausschuss des Gesundheitsamtes der Stadt Bielefeld als zuständige Behörde abgelegt. Über die Prüfung stellt das Gesundheitsamt der Stadt Bielefeld ein Zeugnis aus.


Absatz 4

Der/die Teilnehmende meldet hiermit die Teilnahme an den gebuchten Ausbildungsabschnitten verbindlich an. Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, sich für das Erreichen des Ausbildungsziels voll einzusetzen und regelmäßig sowie pünktlich am Unterricht und an den praktischen Ausbildungsbestandteilen teilzunehmen. Es werden die in der Entgeltordnung genannten Entgelte bzw. Gebühren für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte fällig, wenn sie in einer Summe basierend auf der Rechnung fristgerecht überwiesen werden. Dazu erhält der/die Teilnehmende zu Beginn der Ausbildung eine gesonderte Rechnung mit den Angaben des Kassenzeichens und der Kontoverbindung des Studieninstituts Westfalen-Lippe, um die Entgelte bzw. Gebühren zu entrichten. Bei einer Wiederholung der staatlichen Prüfung wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 200,- € je Prüfungsteil (RS-Prüfung) und 150,- € je Prüfungsteil (RH-Prüfung) fällig.


Absatz 5

Die Durchführung der theoretisch-praktischen Ausbildungsabschnitte erfordert insgesamt mindestens 12 Teilnehmende. Insofern wird dieser Ausbildungsvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen. Sofern einzelne Ausbildungsabschnitte nicht durchgeführt werden können, erfolgt eine frühzeitige Benachrichtigung. Bereits entrichtete Entgelte bzw. Gebühren werden erstattet. Weitere Ansprüche des/der Teilnehmenden sind in solchem Fall ausgeschlossen. Vorstehendes gilt entsprechend, sofern bei Fachlehrgangsbeginn (bzw. Aufbaulehrgangsbeginn) eine der Voraussetzungen zur Teilnahme an der Ausbildung nicht vorliegt. Insoweit wird dieser Ausbildungsvertrag ebenfalls aufschiebend bedingt abgeschlossen.


Absatz 6

Das Ausbildungsverhältnis kann nur dann von jedem Vertragspartner durch schriftliche Kündigung beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für den Teilnehmenden ist beispielsweise die Arbeitsaufnahme; wichtige Gründe für die Rettungsdienstschule sind das unbegründete Fernbleiben vom Unterricht oder während der Ausbildungsabschnitte bzw. die fortlaufende Störung des Unterrichts durch den Teilnehmenden. Nach einer Kündigung erfolgt eine Kostenerstattung nur im Rahmen ersparter Aufwendungen.


Absatz 7

Der/die Teilnehmende erklärt sich mit dieser Buchung damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für die Abwicklung der Ausbildungsabschnitte und die Abwicklung der staatlichen Prüfung sowie damit einhergehender Dokumentation gespeichert werden dürfen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld.