PAL 02/2021
Datum
25. Oktober 2021
Beginn
08:00
Studieninstitut Westfalen-Lippe - Medizin und Rettungswesen
Hauptaufgabe der Praxisanleiterin bzw. des Praxisanleiters ist die Anleitung der Schülerin bzw. des Schülers in der realen Einsatzsituation. Dazu müssen auf die Auszubildende bzw. den Auszubildenden bezogene, individuell abgestimmte Ausbildungspläne inklusive Ausbildungsaufträge – unter Einbeziehung der Schule sowie der Ausbildungsbetreuer – erstellt werden. Weiterhin zählen die Kontrolle und Beurteilung des Lernstandes der Auszubildenden bzw. des Auszubildenden zur Ausbildungstätigkeit. Darüber hinaus müssen Praxisanleitungen eine Beteiligung am praktischen Unterricht der kooperierenden Schulen, an Prüfungstätigkeiten bei den staatlichen Prüfungen und an der Anleitung von angehenden Praxisanleitungen beteiligt werden sowie an Schulkonferenzen und Besprechungen teilnehmen. Die Praxisanleitung sollte wöchentlich wenigstens eine Einsatzschicht mit der Schülerin bzw. dem Schüler ableisten, mindestens aber zehn Einsatzschichten pro Ausbildungsjahr.
Für bereits qualifizierte Lehrrettungsassistentinnen und Lehrrettungsassistenten ist der Besuch eines 80-stündigen Aufbaulehrgangs zum Erwerb der Qualifikation „Praxisanleitung“ erforderlich, da die Ausbildung zur Lehrrettungsassistentin bzw. zum Lehrrettungsassistenten mit einem Zeitumfang von 120 Stunden als gleichwertig anerkannt und anzurechnen ist. In diesem Aufbaulehrgang soll neben den für die Notfallsanitäter*innen-Ausbildung wichtigen Aspekte ein besonderes Augenmerk auf die Vermittlung von sozialer Kompetenz gelegt werden, da diese Aufgabe auch pädagogische Ansprüche zu erfüllen hat. Der Besuch des Aufbaulehrgangs kann vor der Prüfung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter erfolgen. Die Übergangsregelungen des §3 NotSanAPrV sind entsprechend zu beachten.