Rettungssanitäter*in (Aufbaulehrgang vom RH zum RS)

Rettungssanitäter*in (Aufbaulehrgang vom RH zum RS)

Die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in soll zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes, der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ bzw. „Rettungssanitäter“ ab. Die Ausbildung umfasst gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter*innen und Rettungshelfer*innen (RettAPrVO NRW) vom 25. April 2022 mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende fünf Ausbildungsabschnitte:

 

  • Ausbildungsabschnitt 1: theoretisch-praktische Ausbildung (Fachlehrgang) an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter*innen im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten einschließlich der erfolgreich absolvierten Fachlehrgangsprüfung zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes, als Voraussetzung zur Teilnahme an den weiteren Ausbildungsabschnitten
  • Ausbildungsabschnitt 2: klinisch-praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung (z.B. Krankenhaus) im Umfang von 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten
  • Ausbildungsabschnitt 3: praktische Ausbildung in einer genehmigten Lehrrettungswache im Umfang von mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten wobei mindestens 50% der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen
  • Ausbildungsabschnitt 4: theoretisch-praktische Ausbildung (Abschlusslehrgang) im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist
  • Ausbildungsabschnitt 5: staatliche Prüfung (schriftliche und praktische Prüfung inkl. Fachgespräch)
 

Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelfer*in nach dieser Verordnung auf die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in anrechnen, wenn die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Ausbildung zum/zur Rettungshelfer*in begonnen wird und der Nachweis der Ausbildung durch Vorlage des Zeugnisses gemäß Anlage 16 beigebracht wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt §19 Absatz 1 RettAPrVO NRW, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach §5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW nachgewiesen wird. Im Falle einer Verkürzung der Ausbildung entfallen die ersten beiden Wochen (80 Unterrichtseinheiten) des Fachlehrgangs (Ausbildungsabschnitt 1) und 80 Stunden der praktischen Ausbildung (Ausbildungsabschnitt 3).


Die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung (Ausbildungsabschnitt 1) und endet mit der staatlichen Prüfung (Ausbildungsabschnitt 5). Die praktischen Ausbildungsabschnitte 2 bzw. 3 müssen nicht in der vorgegebenen Reihenfolge abgeleistet werden. Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten ist in geeigneter Form gemäß den Vorgaben der RettAPrVO NRW zu dokumentieren. Die Fehlzeit je Ausbildungsabschnitt darf jeweils 10 Prozent nicht überschreiten.

 

Die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in ist gemäß §3 RettAPrVO NRW innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern. Als Beginn der Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in zählt der erste Tag der Ausbildung zum/zur Rettungshelfer*in.


Nach erfolgreich absolvierter staatlicher Prüfung dürfen Rettungssanitäter*innen in NRW unterschiedliche Funktionen wahrnehmen: In der Notfallrettung versorgen sie als Fahrer*in eines RTW im Team mit Notfallsanitäter*innen die Notfallpatient*innen und führen deren Transport durch. Im qualifizierten Krankentransport übernehmen sie verantwortlich die Versorgung und Begleitung von Nicht-Notfallpatient*innen. Zusätzlich dürfen sie in diesem Bereich auch die Funktion als Fahrer*in wahrnehmen.

 

Voraussetzungen für den Zugang zur Aufbauausbildung

Eine Person erhält Zugang zur Aufbauausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt (vgl. §5 und §19 RettAPrVO NRW):

 

  • Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung zum/zur Rettungshelfer*in (Zeugnis)
  • Nachweis, dass die Ausbildung zum/zur Rettungshelfer*in innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Ausbildung zum/zur Rettungssanitäter*in begonnen wurde (z.B. Kopie Bescheinigung Fachlehrgang)
  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass), welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss
  • ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 i.S.d. RettG NRW, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist
  • Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung (z.B. Kopie Abschlusszeugnis oder Berufsurkunde)
  • Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäter*in ergibt (in Form des Führungszeugnisses Belegart N), welches zu Beginn des Abschlusslehrgangs nicht älter als drei Monate sein soll oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 14
  • Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schul- bzw. Ausbildungsabschlüssen
  • Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B, Masern und Covid-19 (z.B. Kopie Impfausweis)
Hinweis: Für die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte 2 (klinisch-praktische Ausbildung) und 3 (praktische Ausbildung) ist ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich! 

Zulassung zur Prüfung

Auf Antrag des/der Prüfungsteilnehmer*in entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag eines/einer Prüfungsteilnehmer*in auf Zulassung zur Rettungssanitäter*innen-Prüfung muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs über die Ausbildungsstätte bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen (vgl. §8 RettAPrVO NRW):

   

  • Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäter*in ergibt (in Form des Führungszeugnisses Belegart N), welches zu Beginn des Abschlusslehrgangs nicht älter als drei Monate sein soll
  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) in amtlich beglaubigter Abschrift
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung
  • bis zum Beginn der Prüfung zum/zur Rettungssanitäter*in Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte 2 bis 4 gemäß Anlagen 7, 10 und 12 RettAPrVO NRW
  • Erklärung des/der Prüfungsteilnehmer*in, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde


Prüfung

Die Prüfung zum/zur Rettungssanitäter*in besteht gemäß §6 RettAPrVO NRW aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

 

Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von 120 Minuten zu fertigen. Die Fragen der schriftlichen Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist für maximal 50 Prozent der schriftlichen Prüfung zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein.

 

Der fachpraktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der/die Prüfungsteilnehmer*in übernimmt in der Funktion als Teamführer*in bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben (siehe unten). Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Beide Fallbeispiele werden durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesen Fachgesprächen hat sie bzw. er das Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Das Ergebnis der Fachgespräche fließt mit in die Benotung des fachpraktischen Teils der Prüfung ein. Die Gesamtzeit je Fallbeispiel inkl. Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und maximal 45 Minuten betragen. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte.

 

Die beiden Fallbeispiele je Prüfungsteilnehmer*in sind nach folgenden Kriterien zu bewerten:

 

  • Einschätzung der Gesamtsituation
  • Umgang mit medizinisch-technischen Geräten
  • Durchführung von Sofortmaßnahmen
  • Dokumentation
  • soweit erforderlich die Herstellung der Transportbereitschaft und Übergabe des/der Patient*in in die weitere notfallmedizinische Versorgung
  • Assistenz bei notfallmedizinischen Maßnahmen
  • Fachgespräch

Die Prüfung ist bestanden wenn jeder vorgeschriebene Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ benotet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 RettAPrVO NRW.

 

Jeder Teil der Prüfung, in dem der/die Prüfungsteilnehmer*in die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat, kann auf Antrag des/der Prüfungsteilnehmer*in einmal wiederholt werdenDie Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese muss an der Ausbildungsstätte stattfinden, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bestimmen, dass der/die Prüfungsteilnehmer*in zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn sie oder er an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

    

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