Lehrgangsentgelt
Für den schulischen Teil der Ausbildung wird das Entgelt 41.000,- € und für den klinischen Abschnitt 7.394,- € pro Schüler*in betragen. Die Entgelte orientieren sich am Finanzierungserlass für die Notfallsanitäter*innen-Ausbildung vom 22. November 2019. Mit den enthaltenen Ansatzwerten der Ausbildungskosten wird die Refinanzierung der Kosten der Notfallsanitäter*innen-Ausbildung insgesamt in einem bedarfsgerechten Umfang sichergestellt. Um die Ausbildung aufwandsdeckend entsprechend den rechtlichen Bestimmungen (Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, den Ausführungsbestimmungen zur Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter in Nordrhein-Westfalen sowie des Rahmenlehrplanes) und der für uns selbstverständlichen Qualität durchführen zu können, errechnet sich für die Ausbildung beim Studieninstitut Westfalen-Lippe ein Entgelt unter den im Finanzierungserlass genannten Maximalwerten. Im Finanzierungserlass ist für die schulische Ausbildung ein Maximalwert von 46.327,18 € ausgewiesen, auf die klinische Ausbildung entfällt ein Gesamtbetrag von 7.394,40 €. Der Empfehlung für den Kostenansatz der klinischen Ausbildung folgen wir uneingeschränkt. Den für den schulischen Teil der Vollausbildung möglichen Kostenansatz schöpfen wir dagegen nicht aus. Durch unsere mehrjährige Erfahrung, den gewachsenen pädagogischen Konzepten und den vorteilhaften infrastrukturellen Bedingungen des gesamten Fachbereichs Medizin und Rettungswesen können wir auf einen Teilbetrag in Höhe von rd. 5.300,- € verzichten. Der in dem Finanzierungserlass benannte Maximalwert mit dem genannten Verteilungsrahmen ist zwar grundsätzlich zu beachten, Verschiebungen zwischen einzelnen Bereichen sind jedoch möglich (vgl. Finanzierung der Notfallsanitäter*innen-Ausbildung – Ansatzwerte 2020/2021 (Aktenzeichen IV B – G.0714 Nr. 2.1). Damit können wir die Vollausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter nicht nur zu besonders günstigen Konditionen anbieten, sondern wir lassen unseren Kunden zudem noch über die im Finanzierungserlass genannten Werte an der Refinanzierung partizipieren. Das Lehrgangsentgelt wird weiterhin in jährlichen Raten erhoben: 36-monatige (Voll-)Ausbildung (Schule und Krankenhaus): 1. Kalenderjahr: 6.250-, €, 2. Kalenderjahr: 18.600,- €, 3. Kalenderjahr: 14.600,- €, 4. Kalenderjahr: 8.900,- €. 33-monatige (verkürzte) Ausbildung (Schule und Krankenhaus): 1. Kalenderjahr: 2.450,- €, 2. Kalenderjahr: 18.600,- €, 3. Kalenderjahr: 14.600,- €, 4. Kalenderjahr: 8.900,- €. Unsere Erstattungsregelung für die Notfallsanitäter*innen-Ausbildung bleibt wie gewohnt bestehen: Im Jahr der Abmeldung wird das Entgelt zu 50% erstattet, für die Folgejahre wird kein Entgelt mehr erhoben.
Lehrgangsvoraussetzungen
mittlerer Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die körperliche, geistige und persönliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit im Rettungsdienst, einwandfreies amtliches Führungszeugnis, Erste-Hilfe-Ausbildung. Mindestens 8 Wochen vor der Prüfung müssen vorliegen: Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Original, ggf. Antrag auf Verkürzung der Ausbildung (nur bei 33-monatiger Ausbildung), amtlich beglaubigte Abschrift des Personalausweises oder des Reisepasses im Original, ärztliches Attest über die körperliche, geistige und persönliche Eignung zur Ausübung der Notfallsanitäter*innen-Tätigkeit im Original (nicht älter als drei Monate), Nachweis (Zeugnisse) über mindestens einen Realschulabschluss bzw. einen entsprechenden Bildungsstand oder eine abgeschlossene Ausbildung, Führungszeugnis "Belegart N” im Original (nicht älter als sechs Monate). Spätestens zu Lehrgangbeginn müssen vorliegen: Nachweis der Impfung gegen Hepatitis B und Masern (z.B. Kopie Impfausweis)
Meldestichtag
Am Meldestichtag entscheiden wir auf Grundlage der Anmeldungen, ob ein Lehrgang bzw. eine Veranstaltung stattfinden kann oder nicht. Dieser ist im Regelfall immer ein Monat vor Lehrgangsbeginn. Melden Sie sich daher bitte zeitnah an, wenn Sie interessiert sind. Je mehr Anmeldungen bei uns eingehen, desto sicherer können wir den Lehrgang bzw. die Veranstaltung durchführen. Selbstverständlich können Sie sich auch nach dem Meldestichtag weiterhin anmelden, sofern noch freie Lehrgangsplätze verfügbar sind. Eine kostenfreie Abmeldung ist dann allerdings nicht mehr möglich. Wir bestätigen Ihnen die getroffene Vereinbarung schriftlich. Wenn Sie danach - ohne unser Verschulden - einen Lehrgang bzw. eine Veranstaltung absagen, werden wir eine Ausfallgebühr nach folgender Staffelung erheben: 10% des vereinbarten Entgeltes bei Absage bis zum genannten Meldestichtag und bis zu 100% des Entgeltes bei Absage nach dem Meldestichtag.
Erstattungsregelung
Nach der erfolgten Verabschiedung des Rettungsgesetzes und des Rahmenlehrplan sowie den Ausführungsbestimmungen NRW musste die Entgeltordnung im Bereich der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern aktualisiert und ergänzt werden (Stand: April 2015). Insbesondere wurden die Entgelte der Vorbereitungslehrgänge sowie der dreijährigen Vollausbildung neu kalkuliert und in die Entgeltordnung aufgenommen. Darüber hinaus sollte – wie auch im Fachbereich kommunale Ausbildung – die Erstattung von Entgelten geregelt werden, weil es auch in diesem Bereich immer wieder vorkommt, dass sich Teilnehmende aus bereits laufenden Lehrgängen wieder abmelden. Abgesehen von dem dadurch erzeugten zusätzlichen Verwaltungsaufwand erleidet das Studieninstitut vor allem Ertragsausfälle, da die frei werdenden Lehrgangsplätze regelmäßig nicht wiederbesetzt werden können. Auch wenn Prüfungen nicht abgelegt werden, sind mit der Zulassung, mit der Ablaufplanung und Vorbereitung bereits Verwaltungstätigkeiten einhergegangen, die Aufwand verursacht haben. Selbst dann, wenn Angemeldete den Lehrgang nach ihrer Zulassung gar nicht erst antreten, sind aufseiten des Studieninstituts bereits Aufwendungen für den Zugang zur E-Learning-Plattform oder auch für die Buchung von Klinikpraktika entstanden. All diese Fälle führen zur Unterdeckung des Aufwands. Dabei kann der Fachbereich Medizin und Rettungswesen, der gehalten ist, aufwandsdeckend zu wirtschaften, das Personalrisiko der Arbeitgeber nicht allein tragen. Wir benötigten also eine Regelung, die weder das Studieninstitut, noch die Auftraggeber finanziell überfordert. Die im Folgenden dargestellten Erstattungsregelungen lehnen sich an das derzeit praktizierte und von der Verbandsversammlung am 30.01.2013 beschlossene Erstattungsmodell des Fachbereiches Ausbildung an. Damit werden zwar die durch Abmeldungen verursachten Lehrgangsunterdeckungen nicht grundsätzlich vermieden, sie werden aber so aufgeteilt, dass sie für beide Seiten zu verkraften sind. Erstattungsregelung 3-jährige Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und -sanitätern Das Lehrgangsentgelt wird in jährlichen Raten erhoben. Im Jahr der Abmeldung wird das Entgelt zu 50% erstattet, für die Folgejahre wird kein Entgelt mehr erhoben.